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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 758/09

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, AO § 46, AO § 47, AO § 218 Abs. 2, BGB § 133, InsO § 80

Wirksamkeit der Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs durch einen Ehegatten auf der Grundlage einer Abtretungsanzeige im Sinne des § 46 AO

Leitsatz

  1. Ist im Zeitpunkt des Eingangs der Abtretungsanzeige beim Finanzamt bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abtretenden eröffnet, ist die Abtretungsanzeige im Hinblick auf § 80 Abs. 1 InsO und § 46 Abs. 2 AO nichtig.

  2. Die Abtretungsanzeige ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung.

  3. Abtretungsanzeigen, bei denen der amtliche Vordruck unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt worden ist, machen die Abtretung nicht von vornherein unwirksam. Sie sind vielmehr als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen der Auslegung unter Beachtung des Empfängerhorizonts (§ 133 Bürgerliches GesetzbuchBGB –) zugänglich.

  4. Bei zusammen veranlagten Ehegatten liegt kein einheitlicher Erstattungsanspruch vor, sondern es bestehen gesonderte Erstattungsansprüche für jeden von ihnen, die auch hinsichtlich der Wirksamkeit ihrer Abtretung jeweils gesondert zu beurteilen sind.

  5. Ist in der von beiden Ehegatten unterschriebenen Abtretungsanzeige handschriftlich vermerkt: „aus Guthaben des Ehemannes” ergibt sich durch Auslegung nach § 133 BGB, dass sich die Willenserklärung auf die Abtretung des Erstattungsanspruches des Ehemannes beschränkt.

Fundstelle(n):
BAAAD-92061

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.06.2011 - 11 K 758/09

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