Wirksamkeit der Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs durch einen Ehegatten auf der Grundlage einer Abtretungsanzeige
im Sinne des § 46 AO
Leitsatz
Ist im Zeitpunkt des Eingangs der Abtretungsanzeige beim Finanzamt bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abtretenden
eröffnet, ist die Abtretungsanzeige im Hinblick auf § 80 Abs. 1 InsO und § 46 Abs. 2 AO nichtig.
Die Abtretungsanzeige ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung.
Abtretungsanzeigen, bei denen der amtliche Vordruck unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt worden ist, machen die Abtretung
nicht von vornherein unwirksam. Sie sind vielmehr als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen der Auslegung unter
Beachtung des Empfängerhorizonts (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) zugänglich.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten liegt kein einheitlicher Erstattungsanspruch vor, sondern es bestehen gesonderte Erstattungsansprüche
für jeden von ihnen, die auch hinsichtlich der Wirksamkeit ihrer Abtretung jeweils gesondert zu beurteilen sind.
Ist in der von beiden Ehegatten unterschriebenen Abtretungsanzeige handschriftlich vermerkt: „aus Guthaben des Ehemannes”
ergibt sich durch Auslegung nach § 133 BGB, dass sich die Willenserklärung auf die Abtretung des Erstattungsanspruches des
Ehemannes beschränkt.
Fundstelle(n): BAAAD-92061
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.06.2011 - 11 K 758/09
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