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BBK Nr. 16 vom Seite 745 Fach 13 Seite 4237

Wechsel der Gewinnermittlungsart

von Dipl.-Finanzwirt Christoph Kleine-Rosenstein, Fröndenberg

I. Einführung

Stpfl. mit Gewinneinkünften müssen ihre Einkünfte i. d. R. durch Bestandsvergleich ermitteln. Nur einem eingeschränkten Personenkreis gewährt das Ertragsteuerrecht die Option, eine vereinfachte Gewinnermittlung durch Überschußrechnung vorzunehmen. Dieser Personenkreis ist dann nicht verpflichtet, einen Bestandsvergleich durchzuführen. Gleichwohl gibt es unterschiedliche Anlässe, die einen Wechsel der Gewinnermittlungsart erforderlich machen.

Sowohl die Gewinnermittlung durch Überschußrechnung als auch die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich führen grundsätzlich zum gleichen Totalgewinn, jedoch mit temporären Unterschieden innerhalb der jeweiligen Abrechnungsperioden. Da bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart einzelne Geschäftsvorfälle nicht oder sogar doppelt erfaßt werden können, muß anläßlich des Übergangs eine Gewinnkorrektur erfolgen.

Nachstehende Personenkreise besitzen sowohl die persönlichen als auch sachlichen Voraussetzungen, eine Gewinnermittlung durch Überschußrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG vornehmen zu dürfen:

 

S. 745

Folgende Anlässe machen einen Wechsel der Gewinnermittlungsart erforderlich:

(1) Von der Überschu...

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