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Bewertung von Pensionsrückstellungen: Übergang auf neue Rechnungsgrundlagen
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nach § 6a Abs. 4 Sätze 2 und 6 i. V. mit § 52 Abs. 7a EStG i. d. F. des StÄndG 1998 (BGBl I S. 3816; BStBl 1999 I S. 117) beim Übergang auf neue oder geänderte Rechnungsgrundlagen bzw. beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen (z. B. erstmalige Anwendung der ”Richttafeln 1998” von Prof. Klaus Heubeck) folgendes:
1. Steuerliche Anwendung von biometrischen Rechnungsgrundlagen
Für die steuerliche Bewertung einer Pensionsverpflichtung dürfen nur biometrische Rechnungsgrundlagen verwendet werden, die auf den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen i. S. von § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG beruhen. Diese Voraussetzung wird z. B. von den ”Richttafeln 1998” von Prof. Klaus Heubeck erfüllt (
BStBl I S. 1528). Nach § 52 Abs. 7a Satz 2 EStG sind in 1998 veröffentlichte neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet. Als Veröffentlichung i. S. des § 52 Abs. 7a Satz 2 EStG gilt auch das Datum der Erstellung des Gutachtens, aufgrund dessen neue, geänderte oder andere Rechnungsgrundlagen erstmals angewandt werden.
2. Maßgebender Unterschiedsbetrag nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG
Der Unterschiedsbetrag zwis...