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Behandlung von im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätzen
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Zu der Frage, wann ein im Eigentum des Grundeigentümers stehender 
Bodenschatz als Wirtschaftsgut entsteht und ob ein solches Wirtschaftsgut dem 
Betriebs- oder Privatvermögen
 zuzuordnen ist, hat das BMF mit o. g. Schreiben wie folgt Stellung 
genommen:
I. Bergrechtliche Einteilung der Bodenschätze
Nach § 3 des Bundesberggesetzes sind Bodenschätze entweder 
bergfrei oder stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Zur Gewinnung 
bergfreier Bodenschätze
 bedarf es nach dem Bundesberggesetz einer 
Bergbauberechtigung,
 die das Recht zur Gewinnung und Aneignung der jeweiligen Bodenschätze 
gewährt. Dagegen ergibt sich das Recht zur Gewinnung der 
im Eigentum des Grundeigentümers stehenden 
Bodenschätze
 aus dem Inhalt des Grundeigentums selbst (§§ 903, 93, 94 BGB). 
Die im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätze 
gehören entweder zu den grundeigenen Bodenschätzen i. S. des 
Bundesberggesetzes, deren Abbau dem Bergrecht unterliegt, oder zu den sonstigen 
Grundeigentümerbodenschätzen, auf die das Bundesberggesetz keine 
Anwendung findet. Ob ein Bodenschatz bergfrei oder grundeigen i. S. des 
Bundesberggesetzes ist, bestimmt sich nach dem Bundesberggesetz. Im 
Gebiet der ehemalig...BGBl II S. 885, 1004BGBl I 
S. 602