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Track 29 | Progressionsvorbehalt: Volle Berücksichtigung ausländischer Veräußerungsverluste?
Verluste aus der Veräußerung eines in der Schweiz belegenen Unternehmens können im Inland zwar nicht bei der Ermittlung der Einkünfte, wohl aber im Rahmen des – negativen – Progressionsvorbehalts in Abzug gebracht werden. Nach einem aktuellen Urteil des FG Münster ist der Verlust hierbei in voller Höhe und nicht – wie sich scheinbar aus § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG ergeben mag – lediglich zu einem Fünftel zu berücksichtigen.
Gilt die so genannte Fünftel-Regelung auch für negative außerordentliche Einkünfte im Ausland? Diese Frage muss der Bundesfinanzhof beantworten.
Im Streitfall hatte ein in Deutschland lebendes Arztehepaar eine Gemeinschaftspraxis in der Schweiz eröffnet, diese aber bereits kurze Zeit später wieder mit Verlust verkauft. Bei der Steuerveranlagung in Deutschland können zwar die Veräußerungsverluste in der Schweiz nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Nach § 32b EStG sind sie aber im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Das heißt: Sie sind bei der Berechnung des Steuersatzes einzubeziehen und mindern auf diese Weise die Steuerlast. So weit, so gut. Doch das Finanzamt berücksichtigte den ausländischen Verlust nur zu einem ...