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BBK Nr. 16 vom Seite 795 Fach 13 Seite 4167

Die Berichtigung von Steuerbilanzen

von Oberregierungsrat Dieter Grützner, Münster

Rechtsquellen: §§ 238 ff. HGB; §§ 4-7 EStG; §§ 36, 50 DMBilG; §§ 129, 164, 172-177 AO; Art. 97a § 3 EGAO; R 15 EStR.

I. Vorbemerkungen

Im Einzelfall ist es aus den unterschiedlichsten Gründen nicht auszuschließen, daß der Kaufmann in seinen Bilanzen Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände), Schulden oder RAP nicht oder in unzutreffender Höhe ausweist. Die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen kann aufgrund veränderter Nutzungsverhältnisse bereits mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen, so daß damit eine dem FA bereits vorliegende Bilanz unrichtig wird. Im Interesse einer zutreffenden Besteuerung wird deswegen in § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt, daß der Stpfl. die dem FA eingereichte Bilanz, d. h. die Steuerbilanz, berichtigen kann, soweit sie den handelsrechtlichen GoB und den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften nicht entspricht. Soll die Bilanz aus anderen Gründen geändert werden, ist dies nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nur mit Zustimmung des FA zulässig. Bei einer derartigen Bilanzänderung soll nach dem Willen des Stpfl. ein zulässiger Bilanzansatz für den Regelfall durch einen anderen zulässigen Ansatz ersetzt werden; auf diese Problematik wurde in einem gesonderten Beitrag e...

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