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VGH München 14.09.2001 20 ZB 01 2394
Verwaltungsrecht; | Vollstreckung trotz Eigentumsübertragung
Überträgt der für den Zustand einer Sache Verantwortliche (sog. Zustandsstörer) das Eigentum daran, so endet grundsätzlich seine (Zustands-)Verantwortlichkeit mit der Folge, dass verwaltungsvollstreckungsrechtliche Maßnahmen nicht (mehr) getroffen werden können. Wird das Eigentum allerdings allein zu dem Zweck übertragen, die Vollstreckung zu vereiteln oder zu behindern, so sind die Veräußerung und Übereignung sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB); demgemäß ist die Eigentumsübertragung vollstreckungsrechtlich unbeachtlich ( 20 ZB 01 2394, NVwZ 2002, 365).