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LSG Nordrhein-Westfalen 16.05.2011 L 19 AS 2130/10, NWB 39/2011 S. 3265

Sozialrecht | Hartz IV auch für private Pflegeversicherung

Hartz-IV-Empfänger mit einer privaten Pflegeversicherung haben Anspruch auf vollständigen Ersatz ihrer Beiträge dafür. Zwar beschränken die Vorschriften des Zweiten Sozialgesetzbuchs den vom Leistungsträger zu übernehmenden Beitrag zur privaten Pflegeversicherung auf monatlich 18,04 €. Diese Festlegung schlage aber nicht auf den privatrechtlichen Vertrag zwischen der Versicherung und bei ihr pflegeversicherten Hartz-IV-Empfängern durch. Da der Gesetzgeber eine zusätzliche Belastung von Hartz-IV-Empfängern durch Beiträge zur privaten Pflegeversicherung nicht gewollt und auch nicht in den Regelsätzen berücksichtigt habe (§ 26 Abs. 3 SGB II), müssen die Leistungsträger etwaige Deckungslücken schließen.

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