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Steuerliches Verbot der Drohverlustrückstellungen
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Zur im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform verankerten
Regelung, nach der Rückstellungen für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften steuerlich künftig nicht mehr anerkannt werden
und bisher zulässigerweise gebildete Rückstellungen
gewinnerhöhend aufzulösen sind, hat das wie folgt Stellung genommen:
Die Bildung von Rückstellungen ist nach bisher geltendem Handels- und
Steuerrecht u. a. nur zulässig, wenn die Verpflichtung, derentwegen
die Rückstellung gebildet werden soll, vor dem Bilanzstichtag
wirtschaftlich verursacht ist. Die
Annahme einer wirtschaftlichen Verursachung
setzt voraus, daß der Tatbestand, an den das Gesetz oder der Vertrag die
Verpflichtung knüpft, am Bilanzstichtag im wesentlichen verwirklicht ist.
Die Erfüllung der Verpflichtung darf nicht nur an Vergangenes
anknüpfen, sondern muß auch Vergangenes abgelten (vgl. R 31c
Abs. 4 EStR 1996).
Überträgt man diese Grundsätze auf Rückstellungen für
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, kann zweifelhaft sein, ob
derartige Rückstellungen im bisher steuerlich anerkannten Umfang
tatsächlich zutreffend gebildet worden sind. So mehren sich Stimmen in der
Li...