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Einkommensteuer | Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen eines Arztes
Nach dem können Wertpapiere in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z. B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb. Ihre Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG.
Risikogeneigte Geld- und Wertpapieranlagen werden gerne ins Betriebsvermögen genommen, weil dann die Verlustverrechnung einfacher ist und nach altem Recht vielfach erst ermöglicht wurde. Dieses Interesse spielte im Streitfall aber keine Rolle; dass solche Wertpapiere als Einlage auch die Überentnahmen verringern und damit den Schuldzinsenabzug gewährleisten, liegt auf der Hand. Der Leitsatz des Urteils versprich...