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Festwerte in der Handels- und Steuerbilanz
I. Die Bewertung in der Handels- und Steuerbilanz
Die in der Handels- und Steuerbilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände und Schulden müssen in Euro aufgeführt werden. Die Ermittlung des jeweiligen Bilanzansatzes wird als Bewertung bezeichnet. Grundsätzlich ist jedes Wirtschaftsgut einzeln für sich zu bewerten (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB; § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine Verrechnung von Aktiv- und Passivposten ist nicht zulässig (§ 246 Abs. 2 HGB). Diese Art der Wertfindung ist sehr zeitaufwändig. Insbesondere bei Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens lassen sich die Anschaffungskosten zum Teil nur mit sehr viel Mühe feststellen. Dies liegt darin begründet, dass der Unternehmer die einzelnen Vorräte i. d. R. zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Preisen eingekauft hat und gleichartige Waren zusammen lagert. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit lässt der Gesetzgeber vereinfachte Bewertungsverfahren zu.
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Grundsatz = Einzelbewertung | |
Bewertungsvereinfachungen
(Ausnahmen) | Gruppen-/Durchschnittsbewertung
(§§ 240 Abs. 4; 256 Satz 2 HGB) Die Bewertungsvereinfachung besteht darin, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit einem Durchschnittspreis angesetzt werden. |
Sammelbewertung nach dem
Verbrauchsfolgeve... |