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Geplante Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Ist-Besteuerung
[i]Beschlussempfehlung und Bericht des FA zum Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, BT-Drucks. 16/13429Der Gesetzgeber hatte in der letzten Legislaturperiode mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) die Grenze für die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) auf 500.000 € angehoben. Nach § 20 Abs. 2 UStG erfolgte die Anhebung temporär für den Zeitraum bis und würde somit Ende dieses Jahres auslaufen.
Das Umsatzsteuergesetz geht vom Standardfall der Soll-Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG aus, wonach die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten erfolgt. Alternativ hierzu sieht § 20 UStG i. V. mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vor (Ist-Besteuerung). Wesentlicher Unterschied beider Verfahren ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung und damit auch der Zeitpunkt der Steuerabführung an das Finanzamt. Ziel der Ist-Besteuerung ist eine Verbesserung der Liquidität für kleinere und mittlere Unternehmen, da diese die Umsatzsteuer erst dann abführen müssen, wenn die Umsatzsteuer auch tatsächlich vereinnahmt wurde.
[i]250.000 € wird durch 500.000 € in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG ersetzt; § 20 Abs. 2 UStG wird gestrichen, BT-Drucks. 17/7020Die Koalitionsfraktionen haben nun einen separaten Gesetzentwurf zur Entfristung der temporären Erhöhung der Ist-Besteuerungsgrenze von 500.000 € vorgelegt. Hierzu sieh...