Steuersatz für die Verabreichung von Heilbädern
Nach Abschn. 12.11 Abs. 3 Satz 2 UStAE sind sog. Floating-Bäder, ebenso wie Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder und Aromabäder keine Heilbäder i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG.
Umsätze von Einrichtungen, die unter der Bezeichnung „Salzdom” oder „Wellnessgrotte” firmieren, unterliegen ebenfalls nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG. Unabhängig davon kann die Höhlentherapie jedoch in Einzelfällen im Rahmen der Komplexleistung „ambulante Versorgung in anerkannten Kurorten” gem. § 23 Abs. 2 SGB V als kurspezifisches Heilmittel Bestandteil einer GKV-Leistung sein, für die die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG in Betracht kommt.
OFD Karlsruhe v. - S
7243
Fundstelle(n):
USt-Kartei
BW § 12 Abs. 2 Nr. 9
UStG Fach S
7243 Karte 1
XAAAD-91796