Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG; Veröffentlichung der , und )
In seinen vorstehenden Urteilen hat der BFH seine bisherige Rechtsauffassung, nach der die Bedürftigkeit einer unterstützten Person im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise dem Grunde nach unterstellt werden konnte (sog. Abstrakte Betrachtungsweise), aufgegeben. Vielmehr sei die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen und könne nicht typisierend unterstellt werden (konkrete Betrachtungsweise). Insbesondere sei in jedem Einzelfall das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit zu prüfen. Lediglich bei Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende haushaltsführende Ehefrau sei weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen, da sich der zivilrechtliche Ehegattenunterhalt insoweit vom Verwandtenunterhalt unterscheide.
Die Urteile und sind mittlerweile im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden (BStBl 2011 I S. 115 und S. 116). Das Urteil ist auf der Internetseite des BMF in die Liste der im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden Urteile aufgenommen worden.
Da die Urteile zu Auslandssachverhalten ergangen sind, ist an der vereinfachenden Richtlinienregelung R 33a.1 Abs. 1 Satz 4 EStR für Inlandssachverhalte festzuhalten.
In dem Urteil VI R 5/09 hat der BFH entschieden, dass bei geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen sei. Der anders lautende Klammerzusatz in der Rz.8 des (BStBl 2010 I S. 588), wonach die Prüfung der Erwerbsobliegenheit bei Unterstützung der im Auslandlebenden Ehefrau gefordert wird, ist aufgrund der Veröffentlichung des Urteils nicht mehr anzuwenden.
Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten können jedoch weiterhin gemäß Rz. 2 des a. a. O. u. a. dann nicht berücksichtigt werden, wenn
dieser der nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 Nummer 2 EStG gegeben ist, es sei denn, § 26c EStG kommt zur Anwendung oder
dieser der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und der Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 1a Absatz 1 Nummer 1 EStG vorgenommen wird.
FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 313 -
S 2285 - 26Kurzinfo ESt
12/2011
Fundstelle(n):
JAAAD-91792