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Planmäßige Abschreibung des Anlagevermögens: Immaterielle Wirtschaftsgüter und Gebäude
V. Abschreibung immaterieller Wirtschaftsgüter
1. Aktivierung entgeltlich erworbener Wirtschaftsgüter
Immaterielle Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände) sind ausschließlich unkörperliche Gegenstände. Als unkörperliche Gegenstände sind sie weder beweglich noch unbeweglich, sondern eine eigene Kategorie von Wirtschaftsgütern ( BStBl II S. 634). Sowohl handels- als auch steuerrechtlich gilt, dass für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur angesetzt werden darf (steuerrechtlich: anzusetzen ist), wenn sie entgeltlich erworben wurden (§ 248 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 2 EStG). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass immaterielle Werte dem Grunde und der Höhe nach unsicher sind und deshalb aus Vorsichtsgründen Aufwendungen für solche Werte erst dann als Aktivposten des Anlagevermögens erscheinen dürfen, wenn und soweit der Markt ihren Wert durch Anschaffungskosten bestätigt hat ( BStBl II S. 977). Steuerlich besteht für entgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter ein Aktivierungsgebot. Bei entgeltlichem Erwerb besteht auch handelsrechtlich eine Aktivierungspflicht, da das Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB auch für immaterielle Vermögensgegenstände gilt. Für unentgeltlich erworbene oder...