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Häusliches Arbeitszimmer oder Praxisräume eines Freiberuflers
(1) Für die Frage, ob mit der Wohnung eines Freiberuflers zusammenhängende Räumlichkeiten als – nur eingeschränkt zum Betriebsausgabenabzug berechtigendes – „häusliches Arbeitszimmer” oder als nicht unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fallende Praxisräume zu behandeln sind, ist das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild maßgeblich. Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. (2) Stuft das FG nach einer Besichtigung und unter Berücksichtigung aller Umstände Räumlichkeiten eines Steuerberaters u. a. auch deshalb nicht als ein häusliches Arbeitszimmer ein, weil es sich um einen gesondert zu betretenden Anbau mit dem Büroschild „Steuerberater” handelt, dort mehrere Mitarbeite...