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Obliegenheiten des selbständig erwerbstätigen Schuldners zur Erlangung der Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung setzt u. a. voraus, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge für die Zeit von S. 728sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Wohlverhaltensphase) an einen Treuhänder abtritt (§ 287 InsO). Weiterhin muss er sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen und – sofern er eine selbständige Tätigkeit ausübt – die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er ein angemessenes, ihm mögliches Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 InsO). Ob er als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können, ist dabei unerheblich. Erkennt der Schuldner, dass er mit der selbständigen Tätigkeit nicht genug verdient, um seine Gläubiger entsprechend gut zu stellen, braucht ...