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Fortbestand des Ergebnisabführungsvertrags trotz Auflösung der beherrschten GmbH
Die Auflösung der beherrschten Gesellschaft (hier: eine GmbH) berechtigt den Organträger (hier: ein Einzelkaufmann) grds. nicht zur außerordentlichen Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags, wenn er selbst als alleiniger Gesellschafter die Auflösung beschlossen hat. Die Behauptung, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Organgesellschaft gefährdeten die Existenz, rechtfertigt für sich genommen eine außerordentliche Kündigung ebenso wenig, denn auch Verluste der gebundenen Gesellschaft sind, von Fällen höherer Gewalt abgesehen, unbeachtlich. Beim isolierten Gewinnabführungsvertrag kommt es, so das Gericht, auch auf das vertraglich übernommene Risiko an. Dieses schließt alle Umstände ein, mit deren Eintritt gerechnet werden muss ().