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BBK Nr. 15 vom Seite 695 Fach 12 Seite 6409

Rechnungslegung von Stiftungen

- IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS HFA 5*) -

I. Vorbemerkungen

(1) Die Organisationsform der Stiftung soll die Verwirklichung des Willens eines Stifters durch die Verwendung des gestifteten Vermögens dauerhaft gewährleisten. Die Rechnungslegung von Stiftungen ist weder auf Bundes- noch auf Landesebene abschließend gesetzlich geregelt. Gegenstand dieser IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung ist deshalb die zweckentsprechende Ausgestaltung der Rechnungslegung für Stiftungen. Die Prüfung dieser Rechnungslegung durch WP ist Gegenstand des IDW-Prüfungsstandards: Prüfung von Stiftungen (IDW PS 740, WPg 2000 S. 385 ff.).

(2) Diese IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung bezieht sich ausschließlich auf rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Die Rechnungslegung der Stiftungen des öffentlichen Rechts ist nicht Gegenstand dieser IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung. Bei rechtlich unselbständigen Stiftungen wird die Rechnungslegung durch den bürgerlich-rechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Bezug bestimmt.

(3) Die meisten Stiftungen sind steuerbegünstigte Körperschaften und prägen damit wesentlich das Erscheinungsbild der Stiftungen in der Öffentlichkeit. Diese IDW-Stellungnahme zu...

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