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Rechnungslegung von Stiftungen
- IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS HFA 5*) -
I. Vorbemerkungen
(1) Die Organisationsform der Stiftung soll
die Verwirklichung des Willens eines Stifters durch die Verwendung des
gestifteten Vermögens dauerhaft gewährleisten. Die Rechnungslegung
von Stiftungen ist weder auf Bundes- noch auf Landesebene
abschließend gesetzlich geregelt. Gegenstand dieser
IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung ist deshalb die zweckentsprechende
Ausgestaltung der Rechnungslegung für Stiftungen. Die Prüfung dieser
Rechnungslegung durch WP ist Gegenstand des IDW-Prüfungsstandards:
Prüfung von Stiftungen (IDW PS 740, WPg 2000
S. 385 ff.).
(2) Diese IDW-Stellungnahme zur
Rechnungslegung bezieht sich ausschließlich auf
rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen
Rechts. Die Rechnungslegung der Stiftungen des
öffentlichen Rechts ist nicht Gegenstand dieser IDW-Stellungnahme zur
Rechnungslegung. Bei rechtlich unselbständigen Stiftungen wird die
Rechnungslegung durch den bürgerlich-rechtlichen bzw.
öffentlich-rechtlichen Bezug bestimmt.
(3) Die meisten Stiftungen sind
steuerbegünstigte Körperschaften
und prägen damit wesentlich das Erscheinungsbild der Stiftungen in der
Öffentlichkeit. Diese IDW-Stellungnahme zu...