1. Zur differenzierenden Einschätzung des Ausmaßes der psychischen Störung kann der Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (BMA am 18./ - zitiert nach Rohr/Sträßer, A 180, Nr. 26.3, 65. Lfg. - Stand Juni 2000) herangezogenen werden.
2. Sofern keine wesentlichen Einschränkungen im beruflichen und/oder privaten Bereich erkennbar sind und auch keine fachärztliche Behandlung durchgeführt wird, liegen keine wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor, die eine Bewertung mit einem Grad der Behinderung von 30 rechtfertigen.
Tatbestand
Fundstelle(n): HAAAD-91677
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 07.12.2010 - L 7 SB 56/06
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.