1. Eine die Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FPV 2008 rechtfertigende "in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses" fallende Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung" erfordert kein schuldhaftes Verhalten des Krankenhauses. Vielmehr genügt eine Ursache-Folge-Verknüpfung zwischen der vom Krankenhaus durchgeführten Leistung und dem Eintritt einer zur Wiederaufnahme des Patienten führenden unerwünschten Folge ("Komplikation") der Behandlung.
2. An dem erforderlichen Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung des Krankenhauses fehlt es, wenn maßgeblich für die Komplikation ein nicht vom Krankenhaus gesetzter weiterer Umstand ist, etwa ein unvernünftiges Verhalten des Patienten oder ein fehlerhaftes Behandlungsverhalten des nach der ersten Krankenhausentlassung ambulant weiterbehandelnden Arztes.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-91674
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Online-Dokument
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.08.2011 - L 5 KR 248/10
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