Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit können bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens nicht berücksichtigt werden. Die Zuschläge haben nach § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG außer Ansatz zu bleiben, weil sie nach § 3b EStG steuerfrei sind und deshalb nicht zu den (steuerpflichtigen) Einkünften iS des § 2 Abs 1 Satz 1 EStG gehören. Bei der Zuwendung von Weihnachtsgeld handelt es sich um einen sonstigen, nicht laufenden Bezug iS von § 38a Abs 1 Satz 3 EStG, der gemäß § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG nicht als Einnahme berücksichtigt werden kann. (Revision wurde vom Senat zugelassen)
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 51/2011 S. 4303 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2012 S. 288 SAAAD-91562
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.06.2011 - L 11 EG 4107/09
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