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Arbeitsrecht; | Ersatzruhetag für Wochenfeiertage
Geleistete Feiertagsarbeit führt nicht zu Überstunden, wenn in der betreffenden Kalenderwoche die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nicht überschritten wird. Die Regelung über Ersatzruhetage in § 11 Abs. 3 ArbZG, wonach Arbeitnehmer für geleistete Feiertagsarbeit einen Ersatzruhetag haben, dient dem Arbeitszeitschutz und dem Ausgleich der geleisteten Arbeit durch Freizeit. Sonntags- und Feiertagsarbeit werden jedoch nicht höher eingestuft als die Arbeit an Werktagen. Sieht ein bei Inkrafttreten des ArbZG bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag für die Beschäftigung an Feiertagen keinen Freizeitausgleich, wohl aber einen Vergütungszuschlag vor, so verdrängt diese tarifliche Regelung den Anspruch auf Ersatzruhetage gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG (§ 25 Satz 3 i. V. mit Satz 1 ArbZG). Auf die Höhe des Zuschlags kommt es grundsätzlich nicht an (