Strafzumessung: Gerechtes Verhältnis der gegen Mittäter verhängten Strafen
Gesetze: § 46 StGB
Instanzenzug: LG Lübeck Az: 3 KLs 2/11 Urteil
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen von vier Jahren sechs Monaten (W. ) und vier Jahren drei Monaten (P. ) verurteilt sowie das sichergestellte Rauschgift eingezogen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten W. bleibt insgesamt, diejenige des Angeklagten P. , soweit sie den Schuldspruch betrifft, aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen erfolglos. Dagegen hält der Strafausspruch gegen den Angeklagten P. sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
2Das Landgericht hat im Rahmen seiner sehr knappen Strafzumessungserwägungen nicht ausreichend den Gesichtspunkt beachtet, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. mwN, insoweit in BGHSt 40, 73 nicht abgedruckt; Beschluss vom – 1 StR 282/11 Rn. 4 und 6 mwN, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, ist für jeden von ihnen die Strafe in individueller Würdigung des Maßes der eigenen Schuld zu bestimmen (vgl. , NStZ 2009, 382). Dem Urteil kann kein hinreichender Grund für die nahezu gleichen Strafaussprüche entnommen werden: Im Verhältnis zum vielfach vorbestraften, zur Tatzeit unter Bewährung stehenden Angeklagten W. sprechen erhebliche Umstände deutlich zugunsten des Angeklagten P. , namentlich das Fehlen von Vorstrafen, seine besondere Haftempfindlichkeit sowie sein voll umfänglich glaubhaftes Geständnis. Darüber hinaus ergeben sich aus den Feststellungen auch Hinweise auf einen geringeren Tatbeitrag des Angeklagten P. gegenüber dem Angeklagten W. ; letzterer war es nämlich, der in der Zeit zwischen der Bestellung der Rauschmittel und deren Lieferung den Kontakt zu dem Lieferanten hielt. Erkennt das Tatgericht trotz dieser erheblichen Unterschiede gegen Mittäter auf nahezu gleich hohe Strafen, so bedarf dies jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die Strafzumessung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH aaO).
3Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit nur um Wertungsfehler handelt. Die aufrecht erhaltenen Feststellungen dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
Raum Brause Schaal
Schneider König
Fundstelle(n):
WAAAD-91445