Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Wiesbaden, 10 IN 84/11 vom LG Wiesbaden, 4 T 225/11 vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach der Regelung des § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO findet nicht statt, wenn ein Ablehnungsgesuch im Insolvenzverfahren für unbegründet erklärt und die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden ist (, WM 2011, 1083 Rn. 6 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist daher nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist.
Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fundstelle(n):
BAAAD-91439