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Grundstücksrecht; | Baubeschränkung auf eine ,,eineinhalbgeschossige'' Bauweise
Eine im Grundbuch eingetragene Baubeschränkung ist zulässiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit i. S. von §§ 1018, 1019 BGB. Um den Inhalt einer Grunddienstbarkeit zu ermitteln, ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Die Umstände außerhalb dieser Urkunde dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Nicht zulässig ist es dagegen, dem eingetragenen Inhalt der Dienstbarkeit (hier: Baubeschränkung auf eineinhalbgeschossige Bauweise) aufgrund von Schlussfolgerungen, zu denen die Lage des Grundstücks Anlass gibt, einen veränderten Inhalt (hier: eineinhalbgeschossige Bauweise, die zusätzlich den Blick auf Alpenkette und Is...