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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 165/10 EFG 2012 S. 560 Nr. 6

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1UStG § 4 Nr.21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb MwStSystRL Art. 9 Abs. 1MwStSystRL Art. 10MwStSystRL Art. 132 Abs.1 Buchst. i und j VwVfG § 49 Abs. 1VwVfG § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 2

Nachhilfeunterricht kann auch ohne Bescheinigung der Landesbehörde umsatzsteuerfrei erteilt werden

Leitsatz

1. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist ein Grundlagenbescheid, der das Finanzgericht bis zu seinem förmlichen Widerruf oder bis zum Ablauf einer Befristung bindet.

2. Eine Nachhilfelehrerin, die lese-, rechtschreib- oder rechenschwachen Schülern selbständig Nachhilfeunterricht erteilt, kann sich, auch wenn sie kein Hochschulstudium absolviert hat, grundsätzlich unmittelbar auf die Steuerfreiheit ihrer Leistungen gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL berufen.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 560 Nr. 6
KÖSDI 2012 S. 17885 Nr. 5
TAAAD-91313

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2011 - 6 K 165/10

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