1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehört zum Gewerbeertrag, soweit er nicht auf eine natürliche
Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
2. Die Mitunternehmerstellung eines Minderheitskommanditisten entfällt nicht bereits dadurch, dass der Mehrheitsgesellschafter
ihn insbesondere bei abweichendem Stimmverhalten aus der Gesellschaft hinausdrängen kann, wenn dem Minderheitsgesellschafter
eine Abfindung in Höhe des vollen Verkehrswertes zu zahlen ist.
3. Auf die Zugehörigkeit der Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen
II kommt es nicht an, wenn die Beteiligung jedenfalls als gewillkürtes (Sonder-) Betriebsvermögen behandelt worden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1997 Nr. 22 KÖSDI 2012 S. 17803 Nr. 3 OAAAD-91306
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.07.2011 - 1 K 43/10
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