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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 K 42/10

Gesetze: ZK Art. 220 ZK-DVO Art. 94

EuGH-Vorlage: Beweislastverteilung im Rahmen der Vertrauensschutzbestimmung in Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabs. 3 ZK

Leitsatz

Ist unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen, dass die Behörde des Drittlandes nicht mehr überprüfen kann, ob die von ihr ausgestellte Bescheinigung auf einer richten Darstellung der Fakten beruht, dem Abgabenschuldner die Berufung auf Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabsatz 2 und 3 ZK zu versagen, wenn die Umstände hinsichtlich der Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit der Ursprungsbescheinigung in die Sphäre des Ausführers fallen, oder setzt der Übergang der Beweislast im Rahmen des Art. 220 Abs. 2 lit b) Unterabsatz 3 erster Teil ZK von der Zollbehörde auf den Abgabenschuldner lediglich bzw. vielmehr voraus, dass die Nichtaufklärbarkeit ihre Ursache außerhalb der Sphäre der Behörde des Ausfuhrlandes bzw. in einer allein dem Ausführer zuzurechnenden Nachlässigkeit hat?

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UAAAD-91304

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 22.06.2011 - 4 K 42/10

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