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Wettbewerbsrecht; | erwerbswirtschaftliches Handeln von Gemeinden
Die Gemeindeordnungen der Bundesländer beschränken das erwerbswirtschaftliche Handeln von Gemeinden. Zweck dieser Vorschriften ist es, die Gemeinden vor den Gefahren einer zu weit gehenden unternehmerischen Tätigkeit zu schützen und zugleich zu verhindern, dass sie ihre Erwerbstätigkeit zu sehr zu Lasten privater Unternehmen ausdehnen. Ein Wettbewerber kann jedoch nicht gestützt auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von einem städtischen Unternehmen verlangen, die Übernahme privater Auftragsarbeiten zu unterlassen. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kann sich nur auf die Art und Weise der Beteiligung der öffentlichen Hand am Wettbewerb beziehen. Davon ist jedoch die allgemeinpolitische Frage zu unterscheiden, ob sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich betätigen darf und welche Grenzen ihr insow...