Lohnsteuerfreiheit der Kostenerstattung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts für das häusliche Arbeitszimmer
ihrer Außendienstmitarbeiter
Leitsatz
1. Maßgeblich für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG ist, dass die Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt
werden; eine Zahlung aus einer öffentlichen Kasse reicht hingegen nicht aus.
2. Steuerfrei nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen aus öffentlichen Kassen, die als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abziehbar sind. Öffentliche Kassen in diesem Sinne sind inländische Kassen, die der Staatsaufsicht unterliegen.
Darunter fallen insbesondere Kassen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
3. Ersetzt eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ihren Außendienstmitarbeitern, denen sie als Arbeitgeberin
keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat und bei denen sie sich vom Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers überzeugt
hat, Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, so kann die Erstattung nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 1.250
Euro je Arbeitnehmer steuerfrei erfolgen, wenn nicht feststeht, dass alle Mitarbeiter, für die die Arbeitgeberin die Lohnsteuerfreiheit
der Aufwandsentschädigung beansprucht, zum vollen Werbungskostenabzug im Hinblick auf das häusliche Arbeitszimmer berechtigt
sind.
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 1297 Nr. 21 DStZ 2011 S. 737 Nr. 20 EFG 2012 S. 500 Nr. 6 KÖSDI 2012 S. 17967 Nr. 7 ZAAAD-91295
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.06.2011 - 12 K 12068/11
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