Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung durch das Gesetz
zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom (BGBl I 1997, 2590)
erst auf nach dem verwirklichte Sachverhalte
Leitsatz
1. Die Übergangsvorschrift des § 54
Abs. 6 KStG 1997 zur verschärrfenden Neuregelung des Verlustabzugs nach § 8
Abs. 4 KStG in der Fassung durch das Gesetz zur Fortsetzung der
Unternehmensteuerreform vom (BGBl I 1997, 2590) – § 8 Abs. 4
KStG 1997 – ist dahingehend auszulegen, dass die Neuregelung des § 8 Abs.
4 KStG 1997 nur auf Sachverhalte Anwendung finden kann, die nach dem
verwirklicht wurden.
2. § 54 Abs. 6 S. 2 KStG 1997 bewirkt
im Ergebnis aus Gründen des Vertrauensschutzes eine weiterhin bestehende
Anwendbarkeit der günstigeren Altregelung des § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1996 in den
Fällen, bei denen der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem
eingetreten ist (im Streitfall: Beurteilung eines Verlustabzugs im Jahr 1997
bei Anteilsübertragung und Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem
nach § 8 Abs. 4 KStG 1996). Die verschärfende Neuregelung des § 8 Abs.
4 KStG 1997 ist aber dann sowohl zeitlich als auch materiell-rechtlich bereits
im Veranlagungszeitraum 1997 anwendbar, wenn der Verlust der wirtschaftlichen
Identität zwischen dem und dem eingetreten ist.
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 621 Nr. 10 EFG 2012 S. 356 Nr. 4 GmbH-StB 2011 S. 325 Nr. 11 GmbHR 2011 S. 1165 Nr. 21 EAAAD-91289
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.03.2011 - 6 K 6307/10
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