Aufwendungen einer GmbH für die Feier von Firmenjubiläum und Geburtstag ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA
Eine Auteilung ist mangels Aufteilungsmöglichkeit nicht möglich
Leitsatz
1. Das Vorliegen von Betriebsausgaben setzt voraus, dass eine private Mitveranlassung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG allenfalls
von untergeordneter Bedeutung ist.
2. Bei den Aufwendungen einer GmbH für die Feier ihres Firmenjubiläums, neben dem als gleichberechtigter Anlass ein runder
Geburtstag ihres (zu 50 % beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführers steht, handelt es sich nicht um abzugsfähigen Betriebsausgaben,
sondern eine vGA.
3. Es ist nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen eine Aufteilung der Kosten stattfinden könnte, wenn alle Eingeladenen
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sowohl das eine als auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten.
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2966 Nr. 48 BBK-Kurznachricht Nr. 1/2012 S. 15 DStZ 2011 S. 733 Nr. 20 EFG 2011 S. 2012 Nr. 22 GStB 2011 S. 409 Nr. 12 GmbH-StB 2011 S. 358 Nr. 12 GmbHR 2011 S. 1168 Nr. 21 WAAAD-91283
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.02.2011 - 12 K 12087/07
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