„Stromvergleich” in den neuen Bundesländern als entgeltliches Geschäft
Anschaffungskosten der Versorgungsanlagen
rückwirkende Neuregelung des kommunalen Querverbunds durch das JStG 2009 ist verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Der sog. „Stromvergleich” vom , durch den sich Treuhandanstalt und Energieversorgungsunternehmen bereit erklärten,
den beschwerdeführenden Kommunen, sofern sie eine Genehmigung zur Aufnahme der Stromversorgung nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes
erhalten, „auf Verlangen alle örtlichen Versorgungsanlagen (Strom und Fernwärme) gegen Erstattung des Sachzeitwerts auf den
Stichtag ” zu übertragen, stellt keine Vermögensrückgabe oder vergleichbaren Vorgang, sondern ein entgeltliches
Anschaffungsgeschäft dar.
2. Zur Ermittlung der Anschaffungskosten bei späterer Übertragung der Versorgungsanlagen auf eine kommunale Eigengesellschaft
(GmbH) gegen den durch Verzicht auf den Rückübertragungsanspruch aus dem Stromvergleich zu leistenden Sachzeitwert der Anlagen.
3. Die rückwirkende Neuregelung des § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG durch das Jahressteuergesetz 2009, nach der die Rechtsfolgen
einer verdeckten Gewinnausschüttung bei kommunalen Eigenbetrieben in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nicht zu ziehen
sind, wenn ein Dauerverlustgeschäft aus den dort aufgeführten Gemeinwohlgründen unterhalten wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken und stellt keine neue Beihilfe im Sinne des Art. 108 Abs. 3 AEUV dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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