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Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG - Teil B
Berechtigte Personenkreise und Wahlrecht -
III. Zur Überschußrechnung berechtigte Personenkreise
Stpfl., die nicht
aufgrund gesetzlicher Vorschriften
verpflichtet sind, Bücher zu führen
und regelmäßig Abschlüsse zu machen (eine solche Verpflichtung könnte sich aus handelsrechtlichen - §§ 238, 240, 242, 264, 336, 340a und 341a HGB i. V. mit § 140 AO - oder aber aus steuerrechtlichen Vorschriften - § 141 AO - ergeben),
und die auch tatsächlich (freiwillig) keine Bücher führen
und keine Abschlüsse machen,
können
statt des sonst erforderlichen Vermögensvergleichs
als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen
(§ 4 Abs. 3 EStG; R 16 Abs. 1 EStR; H 28 EStH).
Personenhandelsgesellschaften
(vgl. auch § 105 Abs. 2 HGB) haben ihren Gewinn stets durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln, weil sie nach § 6 i. V. mit § 238 HGB buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind (wegen der Neuregelungen im Bereich der Personenhandelsgesellschaften durch das HRefG vgl. BGBl 1998 I S. 1474).
Die
GbR
hingegen ist
handelsrechtlich nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtig,
da sie kein Vollkaufmann ist. Die Buchführungspflicht kann sich allerdings aus dem Steuerrecht (§ 141 AO) ergeben. In diesem Falle sind Gewinn und Verlust durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Besteht auch nach St...BStBl 1987 II S. 553, 556