1. Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Dienstleistung der Versicherung eines Leasingobjekts und die Dienstleistung des Leasings als eigenständige Dienstleistungen behandelt werden müssen, oder sind sie als einheitliche und komplexe Leasinggesamtleistung zu behandeln?
2. Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass die Dienstleistung der Versicherung eines Leasingobjekts und die Dienstleistung des Leasings als eigenständige Dienstleistungen behandelt werden müssen: Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 28 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass die Dienstleistung der Versicherung des Leasingobjekts steuerbefreit ist, wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt versichert und dem Leasingnehmer die Kosten für die Versicherung in Rechnung stellt?
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