Leistungen im Rahmen des sog. Vertragsnaturschutzes nach EU-Förderprogrammen
Bezug:
Zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Pflanzen und Tiere verpflichten sich insbesondere Forstwirte vertraglich zu bestimmten Bewirtschaftungsmaßnahmen und erhalten hierfür in EU-Förderprogrammen geregelte staatliche Prämien (sog. Totholzentschädigung). Bezieht sich der Vertrag auf eigene land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, handelt es sich bei den Prämien um nicht steuerbare Zuschüsse. Bei entgeltlichen Pflegeleistungen für Flächen Dritter liegt dagegen ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Bei solchen Leistungen nach § 24 UStG nicht in Betracht (Abschn. 24.1 Abs. 1 und 24.3 UStAE).
Mit Urteil vom , C-61/09 (ABI EU 2009, Nr C 113,20) hat das EuGH die GAP-Beihilfefähigkeit für (extensiv) landwirtschaftlich genutze Flächen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten anerkannt. Nach dem Urteil gilt dies selbst für Flächen, die dem Landwirt aus Gründen des Landschafts- und Naturschutzes überlassen werden und den Landwirt zu konkreten Pflegemaßnahmen verpflichten. Daher unterliegen auch die Zuschüsse, die ein Pächter als Zuschussberechtigter für Flächen erhält, die in einem Natur- oder Landschaftschutzgebiet liegen, nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Zuschüsse vom Verpächter der extensiv bewirtschafteten Fläche verwaltet werden (z.B. Landkreis)
OFD Karlsruhe v. - S
7200
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
USt-Kartei
BW § 10 Abs. 1
UStG Fach S
7200 Karte 15
BB 2011 S. 2728 Nr. 44
DStR 2011 S. 2004 Nr. 42
IAAAD-91240