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Grundstücksrecht | Keine Anerkennung ausländischer Erbscheine im Grundbuchverfahren
Ausländische Erbscheine sind grds. keine Entscheidungen im Sinne einer „ausländischen Entscheidung”, die nach § 108 Abs. 1 FamFG im Inland anerkannt werden. Mit einem nach englischen Recht erteilten Erbschein konnte im Streitfall deshalb nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs gem. § 22 Abs. 1, § 29, § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen und der Antragsteller als Eigentümer kraft testamentarischer Erbfolge eingetragen werden.