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Prozessrecht | Zustellung eines Steuerbescheids während der Untersuchungshaft
Eine mehrmonatige Inhaftierung bewirkt grds., dass die zuvor bewohnte Wohnung nicht mehr als solche angesehen werden kann. Damit ist dort keine gerichtliche (Ersatz-)Zustellung mehr möglich (§§ 178, 180 ZPO). Andererseits geht trotz längerer Inhaftierung die Eigenschaft als Wohnung dann nicht verloren, wenn davon auszugehen ist, dass eine fortdauernde persönliche Beziehung des Inhaftierten zu den Räumen fortbesteht, namentlich weil Ehepartner und Kinder weiterhin dort wohnen. In diesem Fall darf auch die Finanzbehörde davon ausgehen, dass an die Privatadresse zugestellte Bescheide und Schreiben dem Inhaftierten zur Kenntnis gelangen.