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Einkommensteuer | Veranlagung von Arbeitnehmern
Nachdem der BFH die Verwaltungsauffassung bestätigt hat, dass die Anlaufhemmung bei einer Antragsveranlagung grds. nicht anzuwenden ist, wird die Bearbeitung bisher ruhender Einsprüche wieder aufgenommen. Eine Ausnahme gilt jedoch laut aktualisierter Kurzinformation der für Einsprüche, die Veranlagungszeiträume vor 2005 betreffen, soweit neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit andere Einkünfte erklärt werden, deren Summe den negativen Betrag von 410 € übersteigt. [i]Geserich, NWB 31/2011 S. 2614Hierzu ist ein neues Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. VI R 17/11 anhängig. Entsprechende Einsprüche ruhen kraft Gesetzes.