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Lohnsteuer | Einnahmen aus Privatliquidation eines Chefarztes
Die Einnahmen eines Chefarztes aus stationären wahlärztlichen Leistungen sind laut in der Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Liquidationserlöse des Klägers aus der Erbringung seiner stationären wahlärztlichen Leistungen sind aufgrund der gebotenen Wertung der Gesamtumstände des konkreten Falls als Arbeitslohn zu qualifizieren. Denn der Kläger habe die Leistungen im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit erbracht. Die Leistungen seien als Teil des Dienstverhältnisses mit der Klinik anzusehen. Denn zum einen werde dem Kläger das Liquidationsrecht für stationäre wahlärztliche Leistungen erst aufgrund des mit der Klinik abgeschlossenen Dienstvertrags ermöglicht. Ferner sei der Kläger bei der Erbringung seiner Leistungen in den geschäftlichen Organi...