Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Kulturförderabgabe
Bezug:
Vermehrt erheben Städte und Gemeinden eine Kulturförderabgabe. Diese wird im Beherbergungsgewerbe auf den vom Übernachtungsgast aufgewendeten Betrag erhoben.
Die Thüringer Landesfinanzdirektion vertritt in ihrer (UR 2011, Seite 364, Juris Rechtsportal zu § 10 UStG) die Auffassung, dass die von der Stadt Erfurt ab dem erhobene Kulturförderabgabe für die Beherbergungsbetriebe einen durchlaufenden Posten i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG darstellt.
Zu beachten ist jedoch, dass die Satzungen der einzelnen Gemeinden unterschiedlich gestaltet sind.
Während in Erfurt der jeweilige Gast Abgabeschuldner ist, ist z. B. nach den Satzungen der Städte Köln und Bingen am Rhein nur der Beherbergungsbetrieb selbst Abgabeschuldner. Die vom Gast verlangte Kulturförderabgabe gehört somit zum Entgelt für die Beherbergungsleistung.
Die Satzung der Stadt Darmstadt sieht sowohl den Übernachtungsgast wie auch den Beherbergungsbetrieb als Abgabeschuldner vor. Bei einer solchen Gesamtschuldnerschaft liegt bei der Berechnung an den Gast kein durchlaufender Posten vor (Abschnitt 10.4. Abs. 4 UStAE).
Einzelfälle bitte ich entsprechend der jeweiligen Satzung nach diesen Kriterien zu beurteilen.
OFD Frankfurt/M. v. - S
7200 A - 255 - St
111
Fundstelle(n):
USt-Kartei
HE § 10 UStG Fach S
7200 Karte 51
IAAAD-90991