BFH Beschluss v. - VIII B 48/11

Keine Wiedereinsetzung bei nicht rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist

Gesetze: FGO § 56, FGO § 116 Abs. 3 Satz 4

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

2 Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief am ab. Die Vorentscheidung ist dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am (per Postzustellungsurkunde, gerichtet an seine Prozessbevollmächtigten) zugestellt worden. Die Begründung ist erst am , also nach Fristablauf eingegangen.

3 Die zugleich beantragte Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat der Kläger lediglich vorgetragen, ein im Büro seiner Prozessbevollmächtigten rechtzeitig vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist sei von der dafür zuständigen und sorgfältig ausgewählten Fachkraft nicht fristgerecht weitergeleitet worden. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dieser Sachvortrag nicht geeignet, die Versäumung der Begründungsfrist zu entschuldigen, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt, wenn der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht rechtzeitig gestellt worden ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom VIII B 120/10, juris, m.w.N.; Beschluss des Großen Senats des , BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1911 Nr. 11
PAAAD-90980