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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 5187/08 EFG 2012 S. 282 Nr. 3

Gesetze: UStG 2007 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4, UStG 2007 § 13b Abs. 1 S. 3, UStG 2007 § 13b Abs. 2 S. 2, UStG 2007 § 14a Abs. 5, UStG 2007 § 18 Abs. 3, EStG § 48b

Voraussetzung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen im Umsatzsteuerrecht

Leitsatz

1. Ausschlaggebend für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Erbringung von Bauleistungen sind nicht die Umsatzverhältnisse des Vorjahres, sondern ob der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden zu erkennen gibt, dass er in seiner Rolle als Leistungsempfänger Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG erbringt.

2. Hat der Leistungsempfänger Abschlagsrechnungen akzeptiert und die Umsatzsteuer nach § 13b UStG abgeführt, würde es dem Zweck des § 13b UStG zuwiderlaufen, wenn das FA die vom Leistungsempfänger abgeführte Umsatzsteuer wieder erstatten müsste, weil sich bei diesem zwischen Abschlagszahlung und Abnahme des Projekts die Verhältnisse so geändert haven, dass er nicht mehr als Unternehmer angesehen werden könnte, der Leistungen i. S. d. § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1 UStG erbringt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 295 Nr. 5
EFG 2012 S. 282 Nr. 3
UStB 2012 S. 105 Nr. 4
Ubg 2012 S. 272 Nr. 4
OAAAD-90937

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.05.2011 - 9 K 5187/08

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