Pflicht zur Verwendung des richtigen Vordrucks für die Vergütung von Mineralölsteuer
keine Hinweispflicht des HZA bei Verwendung des falschen Vordrucks
keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
1. Der Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 MinöStG ist gem. § 47 Abs. 2 S. 1 MinöStV auf
dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck 1101 abzugeben. Wird innerhalb der Festsetzungsfrist lediglich ein Antrag auf Vergütung
der Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 MinöStG auf dem dafür vorgesehenen Vordruck 1104 gestellt, kann der Antrag
nicht den Ablauf Festsetzungsfrist in Bezug auf den Vergütungsanspruch gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 MinöStG hemmen.
2. Dem steht nicht entgegen, dass das HZA innerhalb der Festsetzungsfrist mitgeteilt hat, dass ein Anspruch auf Vergütung
nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG zusteht, der innerhalb bestimmter Fristen mit dem Vordruck 1101 zu beantragen ist. Wird stattdessen
der Vordruck 1104 für eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG verwendet, geht dies zu Lasten des Antragstellers.
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der in § 47 Abs. 2
Satz 2 MinöStV normierten Frist um eine wiedereinsetzungsfähige verfahrensrechtliche Ausschlussfrist handelt, denn im Streitfall
ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist bereits deshalb nicht möglich, weil der formgerechte
Vergütungsantrag erst nach Ablauf der einjährigen Festsetzungsfrist und damit zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem
der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch bereits erloschen war (§ 47 AO). Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach § 110 Abs. 1 AO mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO kommt nicht in Betracht, wenn
ein Vergütungsantrag wie hier erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird.
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