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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 1985/10 EFG 2012 S. 490 Nr. 6

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 218 Abs. 2, EStG § 34 Abs. 1

Rücktrag eines Erstattungsüberhangs betreffend Kirchensteuer im Rahmen der Sonderausgaben

Leitsatz

Die infolge eines Erlasses nach § 227 AO vorgenommene Erstattung von einbehaltener Kirchensteuer ist, sofern sie nicht mit in dem Jahr der Auszahlung gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann, als so genannter Erstattungsüberhang im Vorjahr bei den Aufwendungen (gezahlte Kirchensteuer) mindernd zu berücksichtigen. Insoweit liegt ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor, das zu einer Änderung der nach § 10 Abs. 1 S. 1 EStG als gezahlte Kirchensteuer geltend gemachten Aufwendungen führt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 490 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2011 S. 3426
GAAAD-90931

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.06.2011 - 11 K 1985/10

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