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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 10 KO 690/11 EFG 2012 S. 547 Nr. 6

Gesetze: FGO § 149VV RVG Nr. 1003 VV RVG Nr. 1004

Erledigungs- und Geschäftsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

Leitsatz

  1. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 1,0 festzusetzen.

  2. Die Geschäftsgebühr ist nur dann nach § 41 Abs. 4 StBGebV a.F. zu kürzen, wenn der Steuerberater die Steuererklärung erst im Rechtsbehelfsverfahren erstellt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 547 Nr. 6
WAAAD-90930

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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 10.08.2011 - 10 KO 690/11

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