Steuerfreiheit von aufgrund einer Satzung geschuldeter Zukunftssicherungsleistungen
Leitsatz
Der Ersatz von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Krankenzusatzversicherung der durch eine öffentlich rechtliche Körperschaft
als Arbeitgeber aufgrund ihrer Satzung geleistet wird, stellt Arbeitlohn dar, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerbefreit
ist.
Eine Verpflichtung zur Übernahme von Zukunftssicherungsleistungen aufgrund eines Tarifvertrages oder der Satzung einer öffentlich
rechtlichen Körperschaft stellt keine gesetzliche Verpflichtung im Sinn des § 3 Nr. 62 EStG dar.
Fundstelle(n): ZAAAD-90929
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 11.04.2011 - 10 K 1444/08
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