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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 10 K 1444/08

Gesetze: EStG § 3 Nr. 62, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Steuerfreiheit von aufgrund einer Satzung geschuldeter Zukunftssicherungsleistungen

Leitsatz

  1. Der Ersatz von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Krankenzusatzversicherung der durch eine öffentlich rechtliche Körperschaft als Arbeitgeber aufgrund ihrer Satzung geleistet wird, stellt Arbeitlohn dar, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerbefreit ist.

  2. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Zukunftssicherungsleistungen aufgrund eines Tarifvertrages oder der Satzung einer öffentlich rechtlichen Körperschaft stellt keine gesetzliche Verpflichtung im Sinn des § 3 Nr. 62 EStG dar.

Fundstelle(n):
ZAAAD-90929

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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 11.04.2011 - 10 K 1444/08

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