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FG Nürnberg 05.01.2011 6 K 1574/10, BBK 18/2011 S. 847

Lohn und Gehalt | Arbeitslohn bei Übernahme der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwalt

Die Übernahme der Berufshaftpflichtversicherung für einen angestellten Rechtsanwalt durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn. Dies gilt nach dem FG Nürnberg auch dann, wenn

  • die Haftpflichtversicherung über den Mindestbetrag hinausgeht und

  • der angestellte Rechtsanwalt im Briefkopf des Arbeitgebers als „Rechtsanwalt (angestellt)” genannt wird.

[i]Eigeninteresse des Rechtsanwalts an der Kostenübernahme Das FG bejaht ein nicht unerhebliches Eigeninteresse des angestellten Rechtsanwalts, wenn sein Arbeitgeber für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung übernimmt. Dieses Interesse des Arbeitnehmers besteht

  • sowohl in Höhe des gesetzlichen Mindestbetrags von 250.000 € gemäß § 51 Abs. 4 BRAO, weil ein angestellter Rechtsanwalt ohne Versicherungsschutz nicht als Rechtsanwalt tätig werden darf ,

  • [i]Haftungsgefahr als Scheinsozius als auch in Höhe des darüber hinausgehende...

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