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Hinweispflichten des Beraters bei Insolvenzreife des Unternehmens
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAD-90777 In der Praxis der Berufshaftung ist die Verletzung von Nebenpflichten ein schadensträchtiger Problembereich. Nebenpflichten können auch außerhalb des vereinbarten und honorierten Auftragsgegenstands entstehen. Ungefragt treffen den Steuerberater Aufklärungspflichten aus Anlass der Erstellung von Jahresabschluss und Steuererklärung. Beratungsgegenstände jenseits von Handels- und Steuerrecht und fern des Berufsbilds sind nicht per se ausgenommen. Streitig ist, ob der Steuerberater Hinweisen im Bilanzbild eine mögliche Insolvenzantragspflicht entnehmen und darüber aufklären muss.
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
Literatur und Rechtsprechung im Widerstreit
[i]Nur Literatur bejaht AufklärungspflichtSeit Langem halten die Stimmen der Literatur das Anforderungsprofil durchweg hoch. Die Gefahrenabwehr durch die Geschäftsführung präge den Pflichtenkreis des Steuerberaters, auch außerhalb der Steuerberatung. Die Rechtsprechung war abweichender Auffassung, allerdings beschränkt auf ein Urteil des OLG Schleswig im Jahr 1993. Dem folgte die Literatur erklärtermaßen nicht. Das zu überdenken, gibt ein neueres Urteil aus Koblenz Anlass (